1. Ski-Club Neu-Isenburg e.V.

Offizieller Stützpunkt der DSV-Skischule

S  a  t  z  u  n  g

drucken als pdf Datei                                                                                                                                          2009/04

§   1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen 1. Ski-Club Neu-Isenburg e.V. und hat seinen Sitz in Neu- Isenburg Kr. Offenbach/Main. Er wurde am 22.04.1978 gegründet und im Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach/Main eingetragen. Vorgenannter Verein geht aus dem bisherigen 1. Ski- Club Neu-Isenburg nicht eingetragenen Verein, der am 17.11.1950 gegründet wurde, hervor.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§   2

Zweck

1. Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:
a) Skilauf, Sport, Spiel, Wandern zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren,
b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
2. Der Verein ist Mitglied des
a) Landessportbund Hessen e.V.
b) des Hessischen Skiverbandes
c) des Deutschen Skiverbandes.

§   3

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Vereinszweck ist die Förderung ganzjähriger sportlicher Übungen; der Schwerpunkt liegt auf der Förderung des Skisports.
Der Vereinszweck wird durch Förderung des Breitensports als auch des Leistungssports verwirklicht.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder seiner Organe sind ehrenamtlich tätig.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die sozialen Einrichtungen des Hessischen Ski-Verbandes, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§   4

Farben und Auszeichnungen

1. Die Farben des Vereins sind: blau, rot, weiß, gelb, schwarz
2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereinsabzeichens.
3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.

§   5

Mitgliedschaft

1. Der Verein führt als Mitglieder:

1. Ordentlicher Mitglieder

2. Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren

3. Ehrenmitglieder

4. Ehrenvorsitzende

Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter 1. und 3.
2.  Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Kinder und Jugendliche im Alter ab 6 Jahre können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
6. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch Beschluß des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und das Recht zum Tragen von Vereinsnadeln, mit Ausnahme von besonderen Auszeichnungen des Vereins. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

§   6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Jugendversammlung

§   7

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zweijährlich im 2. Quartal des Kalenderjahres statt.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher durch persönliches Anschreiben eines jeden Mitgliedes zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten:

a) Bericht des Vorstandes,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Neuwahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes,

    der Jugendwartin und des Jugendsprechers,

d) die Wahl von zwei Kassenprüfern,

e) den Haushaltsvoranschlag,

f)  Anträge,

g) Verschiedenes.

5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Zur Beschlußfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziff. 8, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 er erschienenen Mitglieder.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

§   8

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Schatzmeister

dem Schriftführer

dem Pressewart

dem Sportwart-Allgemein Sport

dem Sportwart Ski

dem Sportwart-Snow Board

dem Jugendwart

Wählbar sind alle volljährigen weiblichen und männlichen Mitglieder des Vereins.
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind

der 1. Vorsitzende,

der 2. Vorsitzende und

der Schatzmeister.

Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes, der von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muß, erfolgt in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung.

§   9

Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung umfaßt die Kinder und jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Wege einzuberufen.
Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins erforderlich ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20% der jugendlichen Mitglieder.
3. Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart einberufen und geleitet.
4. Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart. Sie müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Der Jugendwart soll ordentliches Mitglied des Vereins sein.
Die Jugendversammlung wählt außerdem alle zwei Jahre den Jugendausschuß. Er besteht aus dem Jugendwart und bis zu fünf zu wählenden Mitgliedern. Dem Jugendausschuß sollten mindestens zwei weibliche Mitglieder angehören.
5. Der Jugendausschuß vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen sowie die in den Jugendabteilungen tätigen Jugendleiter.
6. Der Jugendwart vertritt den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber den Landesfachverbänden.

§ 10

Beiträge

1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
2. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
3. Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst den entstandenen Kosten eingezogen werden.

§ 11

Ordnungen

1. Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind   n  i  c  h  t   Bestandteil dieser Satzung.

§ 12

Auflösungsbestimmung

wird gestrichen, da in § 3 abschließend geregelt.

§ 13

Schlußbestimmung

Diese von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Stand 2001

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